Wechsel in Lohnsteuerklasse 2
Die angegebene Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers gibt an, wie viele Steuern dieser vom Einkommen zahlen muss. In vielen Fällen lohnt sich ein Wechsel der Steuerklasse, denn dadurch reduzieren sich häufig die zu zahlenden Steuern und somit kann durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse Geld eingespart werden. Aber nicht jeder Arbeitnehmer kann sich in jede Steuerklasse einstufen lassen.
Die Einstufung unterliegt dabei festen Kriterien. Bei der Einstufung in die jeweilige Steuerklasse kommt es zum Beispiel darauf an, ob die steuerpflichtige Person verheiratet ist, ledig, verwitwet oder geschieden ist. Neben dem Familienstand ist aber auch die Zahl der Kinder ein wichtiger Faktor. Je nach eingestufter Steuerklasse wird einigen der steuerpflichtigen Personen mit Kindern ein jährlicher Freibetrag eingeräumt. Dieser Freibetrag wird von dem Gesetzgeber festgelegt und macht sich steuerentlastend bemerkbar. Besonders Ehepartner können häufig die Lohnsteuerklasse frei wählen. Denn diese können zwischen einer gemeinsamen Besteuerung und einer getrennten Besteuerung wählen. Eine getrennte Besteuerung kann sich häufig steuermindernd auswirken, wenn einer der Ehepartner zum Beispiel über ein besonders geringes Einkommen verfügt und somit wenig Steuern zahlen muss. Aber auch für Selbständige, welche einen Verlust bei der Steuererklärung geltend machen können, lohnt sich häufig der Wechsel in die getrennte Besteuerung. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für jeden Arbeitnehmer nur einmal im Jahr möglich. Aus diesem Grund sollte ein Wechsel genau berechnet werden. Bei einem geplanten Wechsel der Steuerklasse muss dieser bereits zum Ende des Vorjahres bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. bei dem Finanzamt angezeigt werden.
Für den Wechsel der Lohnsteuerklasse werden der Personalausweis und auch die Lohnsteuerkarte benötigt. Bei Ehepartnern müssen zudem beide Partner bei der Beantragung anwesend sein, denn dafür wird das Einverständnis von beiden Ehepartnern benötigt. Die Steuerklasse II kommt für alle unverheirateten Arbeitnehmer mit einem Kind in Frage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend von dem Ehepartner ist. Wenn ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse II eingestuft ist, dann erhält dieser einen jährlichen Freibetrag eingeräumt. Dieser wird gewährt, weil es sich bei den steuerpflichtigen Personen dieser Steuerklasse um Alleinerziehende handelt. Den Steuerfreibetrag erhält das Elternteil, welches auch das Kindergeld für das gemeinsame Kind bezieht. Sobald die steuerpflichtige Person für das bereits volljährige Kind kein Kindergeld mehr erhält, so wird dieser Person auch kein Steuerfreibetrag mehr eingeräumt. Für ein volljähriges Kind wird kein Kindergeld mehr gezahlt, wenn dieses über ein eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer von der Steuerklasse zwei in die Steuerklasse eins wechseln müssen.