Fristen bei der Umsatzsteuer beachten
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer regelmäßig an die Finanzbehörde abzuführen. Dabei müssen die Unternehmer die gesetzlichen Fristen beachten. Die Fristen für die Umsatzsteuer richten sich vor allem danach, wie hoch die Steuerschuld ist. Die Grundlage dazu bildet die Umsatzsteuererklärung des vorangegangenen Jahres.
Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung kann für den Unternehmer jeden Monat, einmal in jedem Vierteljahr oder auch einmal in jedem Jahr fällig werden. Die Voranmeldung zu der Umsatzsteuer ist je nach festgelegter Frist stets am 10. nach Ablauf abzugeben. Daneben gibt es für den Steuerpflichtigen ebenso die Alternative eine dauerhafte Fristverlängerung von einem Monat zu wählen. Sollte die Umsatzsteuervoranmeldung bei der Finanzbehörde nur einige Tage verspätet eingehen, so muss mit einem Verspätungszuschlag gerechnet werden. Die gesetzlichen Regelungen zu den Abgabefristen der Umsatzsteuer werden in dem §18 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Wenn die Steuerschuld in dem vorherigen Jahr bei über 7.500 Euro lag, dann muss die Erklärung zu der Umsatzsteuer in jedem Monat abgegeben werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Daten auf dem elektronischen Wege zu übermitteln.
Jedoch können auch die amtlichen Formulare zur Umsatzsteuervoranmeldung genutzt werden. Diese müssen bis zum jeweils 10. des nachfolgenden Monats bei der zuständigen Finanzbehörde abgegeben werden. In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel, dass die Erklärung zur Umsatzsteuer für den Monat Mai bis zum 10. Juni bei der Finanzbehörde eingegangen sein muss. Liegt die Steuerschuld hingegen unter 7.500 Euro, aber bei mehr als 1.000 Euro, so gibt es für die Umsatzsteuer eine Fristverlängerung. Die Erklärung zu der Umsatzsteuer muss somit nur noch in jedem Vierteljahr abgegeben werden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Steuererklärung für das 4. Quartal der Monate Oktober, November und Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahres bei dem Finanzamt abgegeben werden muss. Wenn die Steuerschuld jedoch unter 1.000 Euro liegt, dann ist der Steuerpflichtige von der Pflicht zur Vorauszahlung und zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung vollständig befreit. Die zu zahlende Umsatzsteuer wird dann nur noch einmal im Jahr fällig. Der Steuerzahler muss die Umsatzsteuer dabei nachträglich, für das gesamte vorangegangene Geschäftsjahr in einem Betrag bezahlen. Daneben gibt es auch Gründe, dass die Steuerschuld aus dem vorherigen Jahr nicht bekannt ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Unternehmensgründung der Fall. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde eine Schätzung über die zu erwartende Umsatzsteuer mitzuteilen. Anhand der Schätzwerte wird die Finanzbehörde dem Unternehmer mitteilen, innerhalb welcher Fristen die Umsatzsteuer zu zahlen ist.