Anleger-Informationspflicht als Anlegerschutz
Die meisten Anleger verfügen naturgemäß über ein begrenztes Wissen hinsichtlich der Chancen und Risiken einzelner Anlageformen. Damit sie sich ausreichend informieren können, hat der Gesetzgeber die Anleger-Informationspflicht verbindlich eingeführt. Diese besagt, dass der Wertpapierdienstleister dem Anleger umfangreiche Informationen über die angebotenen Geldanlagen zur Verfügung stellen muss. Beaufsichtigt wird die ordnungsgemäße Umsetzung der entsprechenden Regeln durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Zu den im Rahmen der Anleger-Informationspflicht mitzuteilenden Daten gehören zunächst grundlegende Informationen wie der Name des Unternehmens, von welchem der Anleger Aktien oder andere Wertpapiere beziehen möchte, sowie die mit dem Kauf der Papiere verbundenen Kosten. Sofern eine Begrenzung der Anzahl zu beziehender Wertpapiere vorgegeben wurde, muss diese dem Anleger ebenfalls mitgeteilt werden. Weitere Informationen betreffen die Börsenplätze, an welchen die geplante Anlage gehandelt wird, sowie die Mitteilung der Wertpapierkennnummer. Wenn der Kunde nicht einzelne Titel, sondern Fondsanteile erwerben möchte, erfüllt der Wertpapierhändler seine Informationspflicht gegenüber dem Anleger, indem er die Anlagestrategie der angebotenen Fonds sowie ihre bisherige Wertentwicklung darlegt. Außer der Bank steht selbstverständlich auch der Emittent eines Wertpapieres in der Pflicht, den Anleger umfassend über die mit dem Kauf eines Titels verbundenen Möglichkeiten zu informieren. Dieser Informationspflicht kommt er durch einen gesetzlich verbindlichen Verkaufsprospekt nach, zumindest bei größeren Emissionen schaltet er zumeist eine Hotline, so dass potentielle Anleger telefonisch weitere Fragen stellen können.
Der Verkaufsprospekt muss der Wahrheit entsprechen und ehrlich über alle mit einer Anlage verbundenen Risiken aufklären. Unwahre Angaben im Verkaufsprospekt führen grundsätzlich zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den Emittenten einer Anlage. Trotz der rechtlichen Verbindlichkeit des Verkaufsprospektes muss die Bank den Anleger informieren, wenn ihr bekannt ist, dass in diesem enthaltene Angaben unrichtig oder stark beschönigend sind. Der Verkaufsprospekt kann dem Kunden durch den Wertpapierdienstleister ausgehändigt werden, der Anleger kann ihn aber auch direkt beim Emittenten der geplanten Anlage anfordern. Eine umweltfreundliche Möglichkeit bietet die Einsichtnahme in den Verkaufsprospekt über das Internet, da dieses Papier sparen hilft. Sehr häufig sind der Bank ergänzende wirtschaftliche Daten über die wirtschaftliche Situation eines Wertpapier-Emittenten bekannt. Sie muss diese dem Anleger mitteilen, wenn er danach fragt oder dem Bankberater bekannt sein kann, dass jener durch die weiteren Informationen seine Anlageentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit neu überdenken wird. Obgleich die Anleger-Informationspflicht dem privaten Wertpapiersparer ein hohes Maß an Sicherheit bietet, sollte er sich nicht alleine auf die Informationen seiner Bank sowie des Verkaufsprospektes verlassen. Es ist sinnvoll, weitere Informationen über geplante Geldanlagen einzuholen. Diese sind sowohl in gedruckter Form als auch über das Internet in zahlreichen Varianten zugänglich.