Bürgschaftsbetrag-Gewährleistungsbürgschaft

Neben einer Kreditbürgschaft treten Bürgschaften im wirtschaftlichen Leben häufig in der Form einer Gewährleistungsbürgschaft bei Bauverträgen auf. Die Vergaberichtlinien der öffentlichen Hand sehen eine solche bei kostspieligen Aufträgen regelmäßig als verpflichtend vor, bei privaten Bauaufträgen empfiehlt sich grundsätzlich ebenfalls die entsprechende Anforderung. Eine Gewährleistungsbürgschaft dient dazu, bei während der Gewährleistungszeit festgestellten Baumängeln deren Behebung sicherzustellen, falls das die Bauleistung erbracht habende Unternehmen insolvent oder wirtschaftlich zur Durchführung der Gewährleistung nicht in der Lage ist.

Als Verjährungsfrist gelten hinsichtlich der Gewährleistungsfrist bei Neubauten vier Jahre seit Abnahme der Bauleistungen und bei anderen Tätigkeiten lediglich zwei Jahre. Die entsprechende Frist beginnt jedoch erneut, sobald eine schriftliche Mängelrüge entstanden ist und der Kunde die Mängelbehebung einfordert. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Bürgschaftsbetrag für die Behebung möglicher Schäden ebenso wie für den Ausgleich eventueller Folgeschäden ausreicht. Da es sich bei einer Gewährleistungsbürgschaft immer um eine Leistung einer Versicherung oder eines Kreditinstituts handelt, ist die Angabe einer Höchstsumme für den Bürgschaftsbetrag nicht zwingend notwendig; eine unbegrenzte Bürgschaft stellt für einen gewerblichen Bürgen keine unbillige Härte dar. Vergleichbar mit der Gewährleistungsbürgschaft bei Bauverträgen ist auch der Reisesicherungsschein, bei welchem eine Versicherung die angezahlten Reiseleistungen garantiert. Dieser kann als Kreditversicherung ebenso wie als eine spezielle Form der Garantiebürgschaft bewertet werden.

Die Kosten für eine Gewährleistungsbürgschaft trägt zwar formal das beauftragte Unternehmen; da dieses die zu zahlenden Versicherungsprämien oder Bankkosten jedoch in seine Preiskalkulation einfließen lässt, bezahlt faktisch der Kunde selbst für seine Sicherheit. Die eigentlich bestehende gesetzliche Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde nach vollständiger Erbringung der Leistung und dem Ablauf der Gewährleistungspflicht zurückzugeben, wird im Reiserecht kaum angewandt. Stattdessen gilt die Zusage für den Bürgschaftsbetrag als abgelaufen, sobald der Kunde seine Reise beendet hat. Bei Bauleistungen besteht als Alternative für den Nachweis einer vorhandenen Gewährleistungsbürgschaft die Möglichkeit, dem Auftraggeber zu gestatten, fünf Prozent der Rechnungssumme einzubehalten. Falls in Ausnahmefällen dieser Bar-Einbehalt vereinbart wird, muss die verzinste Zahlung dieser Summe erfolgen, sobald der Gewährleistungszeitraum abgelaufen ist und sich keine zu behebenden Mängel gezeigt haben. Im Reiserecht ist der Verzicht auf den Reisesicherungsschein ausdrücklich nicht möglich, allerdings besteht der Anspruch auf diesen nur bei der Buchung einer Pauschalreise und nicht, wenn lediglich Einzelleistungen direkt über den Anbieter oder ein Reisebüro gebucht werden. Hinsichtlich des Bürgschaftsbetrages ist bei einem Reisepreissicherungsschein von Bedeutung, dass bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters die Versicherung die tatsächlichen Kosten für den neu zu buchenden Rückflug bezahlt.