Steuersparmodell der Schenkung im Vergleich

Jedes Jahr werden hierzulande einige Milliarden Euro an Vermögen vererbt, wobei auch der Staat kräftig an dem Eigentumswechsel verdient. Denn, abgesehen von einem gewissen Freibetrag, sind Erbschaften stets steuerpflichtig und es fällt demzufolge eine Erbschaftssteuer an. Um diese Steuer zumindest teilweise zu vermeiden, gehen immer mehr spätere Erblasser schon zu ihren Lebzeiten dazu über, bestimmten Angehörigen etwas zu „vermachen“. Und zwar geschieht dies im Zuge einer Schenkung.

Vorteilhaft ist die Schenkung im Vergleich zur Erbschaft deshalb, weil die Steuerfreibeträge höher sind und auch der Steuersatz bei der Schenkung niedriger als bei der Erbschaft ist. Ferner ist es für den Beschenkten von Vorteil, dass dieser sofort über den erhaltenen Vermögenswert verfügen kann, und damit nicht erst bis zum Tod des Schenkenden warten „muss“. Was die Schenkung als solche angeht, so wird diese Bezeichnung rechtlich erst ab einem gewissen Gegenwert verwendet. Ein neuer Pullover zu Weihnachten ist zwar in dem Sinne auch eine Schenkung, aber im Prinzip werden deutlich höhere Gegenwerte vorausgesetzt, wenn die Schenkung tatsächlich auch im rechtlichen Sinne von Bedeutung sein soll. Rechtlich fällt die Schenkung unter die zweiseitigen Rechtsgeschäfte. Zweiseitig deshalb, weil nicht nur der Schenkende durch Übergabe bzw. Übertragung des Eigentums seinen Willen zur Schenkung bekunden muss, sondern auch die Person, die beschenkt werden soll, muss dem Übergang des Eigentums zustimmen. Denn entgegen der weitverbreiteten Meinung hat eine Schenkung nicht nur (rechtliche) Vorteile, sondern kann auch mit Verpflichtungen bis hin zu Nachteilen verbunden sein.

Daher dürfen Personen auch erst ab der Volljährigkeit uneingeschränkt einer Schenkung zustimmen, während zuvor die Erziehungsberechtigten die Schenkung für den Minderjährigen annehmen müssen. Eine weitere Anforderung an eine Schenkung ist, dass die Übertragung des Eigentums erfolgen muss, und zwar unentgeltlich. Würde Person A der Person B also beispielsweise ein Auto übergeben, dafür aber symbolische hundert Euro verlangen, so würde es sich rechtlich dennoch um einen Kauf und nicht um eine Schenkung handeln. Dies ist nur der Fall, wenn für die Übertragung des Eigentums am Sachwert keine Gegenleistung erbracht werden muss. Nicht selten ist eine bereits erfolgte Schenkung zu Lebzeiten spätestens nach dem Tod des ehemals Schenkenden ein Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. So fechten beispielsweise Erben des ehemals Schenkenden die erfolgte Schenkung als unrechtmäßig an. Der Grund besteht darin, dass jeder zu Lebzeiten verschenkte Euro bzw. ein Sachwert natürlich das Gesamtvermögen mindert, dass dann später an die Erben übertragen wird. Es gibt allerdings nur wenige Gründe, die zur „Rückabwicklung“ der Schenkung führen können.