Steuervorteile des Ehegattensplittings

Im deutschen Einkommensteuerrecht ist es vorgesehen, dass die Besteuerung von Ehepaaren in gewissem Sinne etwas anders erfolgen kann, als es bei ledigen Personen der Fall ist. Viele Eheleute können daher steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, die in erster Linie auf dem sogenannten Ehegattensplitting basieren. Angewendet kann das Ehegattensplitting bisher nur für verheiratete Personen werden, die zudem zusammenveranlagt werden und nicht zum Beispiel die Gütertrennung gewählt haben. Die rechtliche Grundlage für das Ehegattensplitting ist §32a Absatz 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Von der Berechnung her ist das Ehegattensplitting vergleichsweise einfach, denn zunächst werden einfach die zwei steuerpflichtigen Einkommen der beiden Ehepartner errechnet und dann halbiert, also gesplittet. Auf Basis dieses halbierten zu versteuernden Einkommens wird dann die Einkommensteuer berechnet, und zwar nach dem Einkommensteuertarif. Im zweiten Schritt wird dann die auf diese Weise errechnete Einkommensteuer einfach verdoppelt. Das Splittingverfahren hat vor allen Dingen die Auswirkung, die zugleich für viele Ehepaare auch einen Vorteil darstellt, dass das gesamte zu versteuernde Einkommen jeweils zur Hälfte, also zu exakt gleichen Teilen, auf beide Partner verteilt wird. Das übliche System der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit wird also auf die Eheleute als eine sogenannte Wirtschaftsgemeinschaft angewendet, und nicht etwa auf die zwei einzelnen Partner. In dem Zusammenhang spielt es dann auch keine Rolle, welchen Anteil der jeweilige Ehepartner am Gesamteinkommen hat.

Wenn man die Belastung des Gesamteinkommens im Vergleich zu der Belastung des Einkommens eines Ledigen betrachtet, so ist der zugrunde gelegte Steuersatz zunächst identisch, allerdings nur auf Basis eines halb so hohen Einkommens aufseiten des Ledigen. Was vielleicht zunächst etwas kompliziert klingen mag, lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen. Im letzten Jahr wurde zum Beispiel ein Alleinstehender mit einem zu versteuernden Einkommen von 23.000 Euro mit einem Steuersatz von 16 Prozent besteuert. Der gleiche Steuersatz würde auch bei einem Ehepaar zugrunde gelegt, dessen Gesamteinkommen jedoch mit 46.000 Euro doppelt so hoch ist. So vorteilhaft das Splitting auch sein kann, ist jedoch zu beachten, dass die Wirkung nur dann eintritt, wenn es eine größere Einkommensdifferenz zwischen den zwei Ehepartnern gibt. Daher sind die finanziellen Vorteile durch das Splitting auch von drei Faktoren abhängig, nämlich von der Verteilung des Gesamteinkommens zwischen den Eheleuten, vom Steuertarif (Progression) und von der Höhe des Einkommens.