Abzugskredite als meldepflichtige Darlehen

Bei einem Abzugskredit handelt es sich um ein meldepflichtiges Darlehen eines Kreditinstituts an ihm nahestehende Personen oder Institutionen. Die Meldung erfolgt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und umfasst neben dem Namen des Kreditnehmers auch weitere Informationen wie die Höhe des Darlehens, die vereinbarten Rückzahlungsbedingungen sowie die bei der Kreditentscheidung berücksichtigten Sicherheiten.

Verantwortlich für die Durchführung der vorgeschriebenen Meldung ist das den Kredit vergebende Institut. Der Name Abzugskredit, gelegentlich wird der englische Name deducting credit verwendet, rührt daher, dass der Kreditbetrag vom Eigenkapital der Bank abgezogen werden muss. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in Paragraf 10 des Kreditwesengesetzes, während die genauen Bestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht in Paragraf 4 der Anzeigenverordnung niedergeschrieben sind. Die Höhe des Eigenkapitals einer Bank ist ein wesentlicher Parameter für die Berechnung der einer Bank maximal erlaubten Kreditsumme. Dass die erlaubte Darlehenssumme unter anderem vom Eigenkapital der Bank abhängt, stärkt den Anlegerschutz. Das Kreditwesengesetz definiert den Begriff „nahestehende“ nicht eindeutig, so dass die Entscheidung, wann ein Abzugskredit vorliegt, sich letztendlich erst aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Eindeutig um einen meldepflichtigen Abzugskredit handelt es sich bei einem Darlehen, welches die Bank an den Mutterkonzern oder an eine Tochter- beziehungsweise Schwesterfirma vergibt.

Das trifft natürlich auch zu, wenn eine öffentlich-rechtliche Sparkasse einen Kredit an die Kommune oder den Kommunalverband vergibt, zu welchem das Institut gehört. In der Praxis wird ein Abzugskredit grundsätzlich zu besonderen Konditionen vergeben, allerdings stellt die Vergünstigung des Darlehens kein zwingendes Kennzeichen für das meldepflichtige Darlehen dar. Das Darlehen einer Bank an ihre Mitglieder oder Aktionäre wird hingegen in der Regel als normaler Kredit eingestuft, auch wenn die Eigenschaft als Mitbesitzer zu vergünstigten Konditionen führt. Wenn jedoch ein Großaktionär ein Darlehen bezieht, handelt es sich um einen Abzugskredit, welcher an die BaFin gemeldet und bei der Berechnung des Eigenkapitals berücksichtigt werden muss. Ob Darlehen an Mitarbeiter eines Geldinstitutes als Abzugskredite eingestuft werden müssen, richtet sich nach den Kompetenzen des Darlehensempfängers. Während das Darlehen an einen leitenden Angestellten der Bank in jedem Fall als Abzugskredit behandelt werden muss, kann ein einfacher Schalter- oder Büroangestellter des Geldhauses immer ein nicht meldepflichtiges Mitarbeiterdarlehen erhalten. Bei Angestellten der mittleren Führungsebene einer Bank besteht eine Grauzone, in welcher die Wertung eines Darlehens als Abzugskredit oder normales Darlehen nicht eindeutig geregelt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abzugskredits umfassen die Meldepflicht, nicht jedoch den Vorbehalt der Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.