Auf Forderung und Mahnbescheid reagieren
Die Zahlungsmoral ist in Deutschland nicht gerade gut, was Untersuchungen immer wieder belegen. Teilweise müssen insbesondere Einzelunternehmer oder kleinere Firmen sogar manchmal Insolvenz anmelden, weil sie zu viele offene Rechnungen haben, die noch nicht beglichen wurden. Grundsätzlich hat jeder Gläubiger in Deutschland die Möglichkeit, eine berechtigte Forderung einzutreiben bzw. einbringen zu lassen. Das sogenannte Mahn- und Inkassowesen beinhaltet zum Beispiel, dass der Schuldner aufgefordert wird, eine offene Rechnung zu bezahlen.
Was die Vorgehensweise angeht, so gibt es zwar größere Unterschiede zwischen Privatpersonen und Unternehmen, aber vom Grundsatz her verläuft der Rechtsweg in ganz ähnlichen Bahnen. Das Inkasso- und Mahnwesen beginnt in aller Regel damit, dass ein Käufer oder sonstiger Kunde eine Rechnung erhält, die er bis zum vereinbarten Zahlungstermin noch nicht beglichen hat. Unternehmen gehen in diesem Fall meistens so vor, dass sie eine oder mehrere Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen verschicken. Grundsätzlich ist dies übrigens seit einigen Jahren hierzulande nicht mehr notwendig, falls die Rechnung bereits einen Zahlungstermin enthielt. In diesem Fall ist der Schuldner ab dem ersten Tag nach Ende der Zahlungsfrist bereits in Zahlungsverzug. Dies bedeutet, dass der Inhaber der Forderung nicht dazu verpflichtet ist, Zahlungserinnerungen oder Mahnungen zu verschicken. Wer als Schuldner absichtlich nicht bezahlen möchte oder kann, der muss nicht zwingend auf Rechnungen, Mahnungen oder Zahlungserinnerungen reagieren.
Zwar ist es empfehlenswert, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, aber ernste rechtliche Konsequenzen sind bei Rechnungen und Mahnungen noch nicht zu befürchten. Anders ist es hingegen, falls der Schuldner bereits einen Mahnbescheid erhalten hat. Sämtliche Experten, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Verbraucherschützer, sind sich darüber einig, dass spätestens beim Mahnbescheid schnell reagiert werden sollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner der Auffassung ist, dass die Rechnung bzw. Mahnung nicht rechtens ist. Auf einen Mahnbescheid sollte deshalb schnell reagiert werden, weil nach Ablauf einer bestimmten Frist sofort eine Vollstreckung durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte vorgenommen werden kann. Daher ist es ratsam, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, da das ausstellende Gericht nicht prüft, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Reagiert der Schuldner hingegen nicht auf den Mahnbescheid, kann dies ernste Konsequenzen haben, die bis zur Pfändung des Einkommens oder Sachwerten reichen.