Bankauskünfte zur Kunden Bonitätsbewertung

Unter einer Bankauskunft wird eine Information über grundlegende wirtschaftliche Verhältnisse sowie die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbeziehung eines Bankkunden verstanden. Zu unterscheiden ist die Bankauskunft von einem durch einen Richter angeordneten Auskunftsersuchen, welches überwiegend in Straf- und Steuerverfahren zur Anwendung kommt. Eine Bankauskunft steht eigentlich im Gegensatz zum grundsätzlich geltenden Bankgeheimnis in Deutschland, so dass die Erlaubnis zu ihrer Gewährung erforderlich ist.

Aus praktischen Gründen hat der Gesetzgeber verfügt, dass diese Genehmigung bei gewerblichen Kunden als erteilt gilt, sofern ihr nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Privatpersonen müssen hingegen einer Bankauskunft zustimmen, damit eine solche erteilt werden darf. Eine Bankauskunft enthält ausschließlich allgemeine Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die wahrscheinliche Kreditwürdigkeit des Kunden. In keinem Fall sind in ihr konkrete Daten über die Höhe des Guthabens oder eventueller Kredite in einer Bankauskunft enthalten. Des Weiteren werden in ihr Angaben über vorhandenen Grundbesitz des Kunden gemacht. Die Bank nimmt für die Beantwortung der entsprechenden Anfrage keine besonderen Recherchen vor, sondern beantwortet diese ausschließlich gemäß ihres aktuellen Kenntnisstandes. Seit dem Jahr 1987 unterliegt die Bankauskunft einem strengen Formularzwang, alle Geldinstitute verwenden ein identisches Formular, auf welchem sie aus einer Auswahl unterschiedlicher Aussagen die jeweils zutreffenden ankreuzen.

Die Formularpflicht vermeidet, dass bei einer Bankauskunft gemachte Angaben von ihrem Empfänger nicht so interpretiert werden, wie der Auskunftgeber sie gemeint hat. Falls die Bank zu einzelnen Fakten keine Angabe machen kann, muss sie dieses angeben. Das Nichtwissen der angefragten Stelle über einzelne Daten soll nicht nachteilig für den Kunden ausgelegt werden. Die Erteilung einer Bankauskunft macht den Kontoinhaber keineswegs zum gläsernen Kunden, sondern sie dient letztendlich auch seinen Interessen, da die in ihrem Rahmen ausgetauschten Informationen für die Einschätzung seiner Bonität von Bedeutung sind. Wenn keine Bankauskunft eingeholt werden kann, ist der Kreditdienstleister ausschließlich auf eine Selbstauskunft sowie auf das Ergebnis einer Schufa-Anfrage angewiesen. Die Schufa informiert aber nur über grobe Verstöße, während eine Bankauskunft auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgende Kontonutzung in weniger schweren Fällen beinhaltet. Ein typisches Beispiel ist die Überziehung des eingeräumten Kreditlimits auf dem Girokonto. Während sie der Schufa selbstverständlich nicht bekannt wird, führt sie bei einer Bankauskunft dazu, dass die Kontoführung als nicht ordnungsgemäß bewertet wird.
Wenn der Kunde mehrere Girokonten besitzt, erfragt ein potentieller Kreditgeber in den meisten Fällen die Erlaubnis zum Erteilen einer Bankauskunft nur für die Hauptbankverbindung. Nach allgemeinem Rechtsverständnis darf er die Auskunft nur für die im Antrag angegebene Bankverbindung nutzen, selbst wenn ihm weitere Konten des Kunden bekannt sind.