Die geordnete Entschuldung für Privathaushalte

Als Entschuldung werden in der Umgangssprache Maßnahmen verstanden, welche den Zustand der Schuldenfreiheit herbeiführen. Im Idealfall tragen dazu die Vermeidung von Ausgaben sowie die Erhöhung der Einnahmen eines Haushaltes bei. Wenn der Verbraucher jedoch überschuldet ist, greift seit dem Jahr 1999 das Verfahren zur geordneten Privatinsolvenz. Eine Überschuldung wird immer dann angenommen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit das pfändbare Einkommen während der folgenden sechs Jahre nicht zur Begleichung der Schulden ausreichen wird.

Das Ziel eines Entschuldungsverfahrens besteht in der Restschuldbefreiung, welche ausgesprochen wird, wenn der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und sich während der sogenannten Wohlverhaltensphase korrekt verhalten hatte, wozu in erster Linie die ehrliche Angabe und ordnungsgemäße Abführung des pfändbaren Einkommens zählt. Eine Restschuldbefreiung wird nicht zugestanden, wenn der Antragsteller seine finanzielle Situation durch unwahre Angaben bei der Beantragung von Krediten verschuldet hatte oder wenn er wegen anderer Wirtschaftsstraftaten verurteilt wurde. Das Entschuldungsverfahren beginnt mit dem Versuch, die Gläubiger zu einem freiwilligen Teilverzicht auf ihre Forderungen zu bewegen. In den meisten Fällen scheitert dieses Unterfangen, so dass im nächsten Schritt ein gerichtliches Einigungsverfahren angestrebt wird. Dabei muss eine Zustimmungsquote von fünfzig Prozent der Gläubiger und zugleich fünfzig Prozent der Gesamtforderung erreicht werden, der Richter kann die Nichtbeantwortung der Anfrage bezüglich des Forderungsverzichts auf Antrag als Zustimmung werten.

Wenn auch der gerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, folgt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Gericht bestimmt einen Treuhänder, an welchen der Schuldner sein Einkommen aushändigt, soweit dieses den Pfändungsfreibetrag überschreitet. Der Treuhänder übernimmt die Verteilung des eingehenden Geldes an die einzelnen Gläubiger. Der Schuldner ist selbstverständlich dazu angehalten, das ihm mögliche Einkommen zu erzielen, damit ein möglichst hoher Anteil der aufgelaufenen Schulden getilgt werden kann. Die Praxis zeigt jedoch, dass in weniger als zwanzig Prozent aller Verfahren tatsächlich Zahlungen geleistet werden können. Der Zeitraum des Insolvenzverfahrens beträgt sechs Jahre. Für das Verfahren zur Restschuldbefreiung entstehen durchschnittliche Kosten in Höhe von 1700 Euro. Diese Verfahrenskosten können nach der aktuellen Rechtslage noch vier Jahre nach der eigentlichen Restschuldbefreiung eingetrieben werden, so dass der Schuldner während dieses Zeitraums weiterhin zu ehrlichen Angaben über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet bleibt. Bezüglich der Schufa gilt, dass die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens bei einer Schufa-Auskunft als Negativmerkmal angegeben wird und dieser Eintrag noch drei Jahre nach dem positiven Abschluss des Verfahrens dort aufgeführt wird. Das Privatinsolvenzverfahren soll überschuldeten privaten Haushalten eine angemessene Möglichkeit zur Entschuldung bieten. Zur Vermeidung eines Missbrauchs darf es für dieselbe Person frühestens nach zehn Jahren erneut durchgeführt werden.