Fristen und Gebühren beim Inkassoscheck

Der Inkassoscheck ist ein Scheck, bei welchem die Scheckgutschrift nach Geldeingang erfolgt. Dies bedeutet, dass der Begünstigte den Inkassoscheck bei einem Kreditinstitut einreicht und dieses fordert den Scheckaussteller zur Anweisung des Scheckgegenwertes ein. Erst wenn das Kreditinstitut das Geld erhalten hat, erhält der Begünstigte auch den Scheckgegenwert ausbezahlt. Dies kann bedeuten, dass es einige Wochen dauern kann, bis dem Begünstigten das Geld auf seinem Konto gutgeschrieben wird.

Daneben kommt es bei Inkassoschecks auch deshalb zu besonders langen Wartezeiten bis zur Gutschrift, weil sich die bezogenen Banken normalerweise im Ausland befinden, denn Inkassoschecks werden normalerweise nur für den Auslands- und nicht für den Inlandszahlungsverkehr genutzt. Bei einem Inlandsscheck erhält der Begünstigte so den Scheckgegenwert unter Vorbehalt der Scheckgutschrift zu erwartenden ausbezahlt. Bei Auslandsschecks wird das Kreditinstitut das Risiko jedoch nicht eingehen, den Scheck vorbehaltlich einzulösen, sondern wird die Gutschrift des Scheckgegenwertes abwarten, bis die Auszahlung an den Begünstigten veranlasst wird. Da es sich bei den meisten Inkassoschecks um Auslandsschecks handelt, sind die Schecks nicht immer in Euro, sondern auch oftmals in Fremdwährungen ausgestellt. Aus diesem Grund wird vor der Auszahlung der Wert in die jeweilige Landeswährung, wie zum Beispiel in Deutschland in Euro, umgerechnet. In der Regel bestimmt bei einem Scheck der Devisenkurs am Vorlagetag über den Umrechnungskurs.

Jedoch muss dies nicht bei einem Inkassoscheck der Fall sein, denn die Gutschrift des Scheckgegenwertes erfolgt nicht sofort, sondern die Gutschrift verzögert sich normalerweise über einige Wochen. Aus diesem Grund darf der Begünstigte wählen, ob er die Umrechnung vom Devisenkurs des Vorlagetages oder des Zahlungstages wünscht. Wie bei jedem Scheck gelten auch bei den Inkassoschecks Scheckvorlagefristen. Diese liegen für Inlandsschecks in Deutschland zum Beispiel bei acht Tagen, bei einem Scheck aus dem restlichen Europa bei 20 Tagen und bei einem Scheck aus einem Land in Übersee bei 70 Tagen. Die Scheckvorlagefristen bei Schecks aus den USA bestimmt hingegen das Verfallsdatum auf dem Scheck. Sobald die Scheckvorlagefrist überschritten ist, muss dieser Scheck nicht mehr eingelöst werden, sondern nach dieser Frist kann der Bezogene den Scheck widerrufen. Allerdings werden die Banken diese Schecks normalerweise auch noch annehmen und versuchen einzulösen. Jedoch kann es insbesondere bei Inkassoschecks aus dem Ausland dazu führen, dass abgelaufene Schecks nicht mehr eingelöst werden und der Begünstigte trotzdem Gebühren zu tragen hat.