Höhe des Selbstbehaltes bei Unterhaltszahlungen
In Deutschland gibt es bestimmte Rechte, welche Kinder gegenüber ihren Eltern haben und Ehepartner auch nach der Trennung untereinander. Dazu zählt zum Beispiel der Unterhalt. Nach einer Scheidung bzw. einer Trennung haben der ehemaliger Ehepartner und vorhandene Kinder oftmals einen Anspruch auf Unterhalt an den ehemals besser verdienenden Ehepartner (Elternteil). Aber auch außerhalb einer vergangene Ehe kann man unterhaltspflichtig sein, was beispielsweise für uneheliche Kinder gilt, für deren Unterhalt man unter Umständen ebenfalls aufkommen muss.
Vor Beginn der Unterhaltspflicht steht immer zunächst die Prüfung des Anspruchs auf Unterhalt. Während der Anspruch von minderjährigen Kindern in der Regel recht eindeutig ist, muss der ehemalige Ehepartner nachweisen, dass er nicht ausreichend alleine für sich sorgen kann und ebenfalls einen Anspruch auf Unterstützung hat. Unterhaltspflichtig können übrigens auch Kinder im Bezug auf ihre Eltern werden, falls diese zum Beispiel pflegebedürftig werden. Unabhängig davon, welche Art von Unterhalt man zahlen muss, gibt es immer einen Selbstbehalt im Rahmen dieser Unterhaltspflicht. Selbstbehalt bedeutet vereinfacht gesagt, dass ein bestimmter Anteil des erzielten Einkommens einem selber zusteht, auch wenn man dadurch seiner Unterhaltspflicht vom Betrag her nicht vollständig nachkommen kann. Wie hoch aber ist dieser Selbstbehalt genau? Die Höhe des Selbstbehaltes ist natürlich, wie auch die Höhe des Unterhalts im Rahmen der so genannten Düsseldorfer Tabelle, gesetzlich festgelegt. Bezüglich der Höhe des Selbstbehaltes muss man unterscheiden, gegenüber welcher Art von Person eine Unterhaltspflicht besteht. Ferner muss noch differenziert werden, ob man als Unterhaltspflichtiger erwerbstätig ist oder nicht. Insofern gelten die folgenden Selbstbehalte beim Unterhalt.
Gegenüber einem minderjährigen Kind und einem volljährigen Kind (bis 21 Jahre), welches sich in einer Schulausbildung befindet und im Haushalt des einen Elternteils wohnt (in beiden Fällen darf das Kind noch nicht verheiratet sein), beträgt der Selbstbehalt 770 Euro bei Nicht-Erwerbstätigen und 900 Euro bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. In diesen Beträgen ist jeweils eine Wohnungs-Warmmiete von 360 Euro mit eingerechnet. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt bei Unterhalt monatlich 1.100 Euro. Gegenüber dem (ehemaligen) Ehepartner besteht stets ein Selbstbehalt beim Unterhalt von 1.000 Euro, sowohl nach der Trennung als nach der Scheidung. In diesem Fall macht es auch keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Neben der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und Kindern können natürlich auch noch Eltern unterhaltsberechtigt sein. Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern beträgt monatlich mindestens 1.400 Euro, in diesem Betrag sind 450 Euro für die Warmmiete einkalkuliert. Zudem kann zusätzlich noch die Hälfte des über den Betrag von 1.400 Euro hinaus gehenden Einkommens als weiterer Selbstbehalt beim Unterhaltspflichtigen verbleiben.