Leasingvertrag und Andienungsrecht
Mit einem Leasingvertrag erhält der Leasingnehmer die Möglichkeit, einen bestimmten Gegenstand für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum zu nutzen, ohne diesen kaufen zu müssen. Diese Variante lohnt sich zum Beispiel für Unternehmen vor allem dann, wenn es um Investitionsgüter geht, für die andernfalls ein hoher Kaufpreis fällig wäre. Das gilt zum Beispiel für Immobilien, aber auch für Nutzfahrzeuge oder Maschinen. Auch im privaten Bereich sind Leasingverträge sehr beliebt; sie werden vor allem beim Kauf von Kraftfahrzeugen genutzt.
Eine allgemein gültige Definition des Leasings gibt es nicht. Daher ist es möglich, einen Leasingvertrag ganz individuell und angepasst an die jeweiligen Gegebenheiten zu gestalten. Vor allem im Unternehmensbereich ist dies oft sinnvoll, da es hier nicht immer um standardisierte Produkte geht. Vielmehr sind gerade Immobilien oder bestimmte Maschinen sehr unterschiedlich und unterliegen ganz verschiedenen Anforderungen. Im Gegenzug für das Nutzungsrecht an dem im Vertrag festgelegten Gegenstand zahlt der Leasingnehmer an seinen Vertragspartner regelmäßig einen bestimmten Betrag. Diese Zahlungen werden normalerweise monatlich fällig. Häufig werden diese Verträge mit Leasinggesellschaften abgeschlossen, die sich auf derartige Geschäfte spezialisiert haben. Hier gibt es ganz unterschiedliche Anbieter, die sich oft nur auf einen bestimmten Bereich konzentrieren. So gibt es etwa Leasinganbieter für die IT-Industrie, die Server mit einem Leasingmodell anbieten, ebenso findet man Anbieter, die sich auf Immobilien oder Fahrzeuge spezialisiert haben. Bei der Gestaltung des Leasingvertrags sind beide Vertragspartner frei, deshalb gibt es zahlreiche unterschiedliche Varianten.
Ein Punkt, der in einem solchen Kontrakt vereinbart werden kann, ist das sogenannte Andienungsrecht. Gerade bei Verträgen, die auf dem Prinzip der Teilamortisation beruhen, ist dieser Punkt oft enthalten. Das Prinzip ist einfach zu verstehen: Durch die Teilamortisation hat der Leasinggegenstand am Ende der Laufzeit noch einen bestimmten Buchwert. Falls der Eigentümer das Objekt nicht zu diesem Preis verkaufen kann, kann er durch das zuvor festgelegte Andienungsrecht den Leasingnehmer dazu zwingen, den Gegenstand zu kaufen. Das heißt, dass der Leasingnehmer seinem Vertragspartner also einen Kaufpreis garantiert, der dem Restwert des Objekts entspricht. Allerdings hat er nicht die Möglichkeit, zu verlangen, dass er das Objekt für den Preis kaufen kann. Liegt der Verkehrswert am Vertragsende über dem kalkulierten Restwert, etwa bei einer Immobilie nach einem langen Vertrag, kann es sogar sein, dass der Leasinggeber den aktuellen Verkehrswert verlangen darf. Der Eigentümer kann durch das Andienungsrecht also von vornherein viele Risiken ausschließen. Für den Leasingnehmer hat diese Variante allerdings den Vorteil, dass die Leasingraten im Schnitt niedriger liegen als bei vergleichbaren Verträgen, in denen kein Andienungsrecht vorgesehen ist.