Lohnpfändung als Vollstreckungsmaßnahme

Der größte Teil aller Kreditnehmer kann seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und seine Schulden abbauen. Allerdings gibt es auch eine zunehmende Anzahl von Verbrauchern, denen das nicht gelingt, und die langsam in die Überschuldung gleiten. Dabei bestehen die Verbindlichkeiten nicht immer nur aus Krediten, sondern zum Teil aus nicht bezahlten Rechnungen für Lieferungen oder auch aus Zahlungsrückständen beim Stromanbieter oder beim Finanzamt.

Vor allem Arbeitslosigkeit und Scheidung sind der Grund dafür, dass man in die „Schuldenfalle“ gerät. Der Gläubiger, also die Person, der man etwas schuldet, wird natürlich nicht so ohne Weiteres auf seinen Forderungen verzichten. Dem Gläubiger stehen daher auch verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um doch noch den Ausgleich seiner Forderung zu erwirken. Eines dieser Mittel ist ein vollstreckbarer Titel in Form einer vorzunehmenden Lohnpfändung, die rechtlich korrekt als Lohn- und Gehaltspfändung bezeichnet wird. Die Lohnpfändung führt nicht der Gläubiger aus, sondern er gibt diese quasi beim Amtsgericht in Auftrag. Das Gericht erlässt dann in der Regel zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird. Der Arbeitgeber darf dann zukünftig nur noch einen bestimmten Teil des Lohns überweisen, der in den Bereich der Pfändungsfreigrenze fällt. Denn das Gehalt ist stets bis zu einem gewissen Betrag gegen eine Pfändungsmaßnahme geschützt, nämlich bis zur Pfändungsfreigrenze. Wie hoch der Pfändungsfreibetrag im Einzelfall ist, hängt ausschließlich davon ab, wie viele Personen gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigt sind.

Zu diesem Personenkredit zählen vor allen Kinder und der Ehepartner. Sind keine solchen unterhaltsberechtigten Personen vorhanden, beträgt der Pfändungsfreibetrag derzeit (2012) 1.029,99 Euro. Bei einer unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Betrag auf rund 1.400 Euro und zudem nochmals um einige hundert Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Der Pfändungsfreibetrag ist deshalb gesetzlich verankert und sehr wichtig, weil man dem Schuldner natürlich nicht sein gesamtes Einkommen pfänden kann, denn zumindest die notwendigsten Ausgaben wie Miete oder Lebensmittel müssen natürlich noch bezahlt werden können. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachkommen und dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer in der Zukunft nur noch der nicht pfändbare Anteil des Lohns überweisen wird. Sollte der Arbeitgeber einen zu geringen oder zu hohen Betrag überweisen, so haftet er dafür gegenüber Schuldner bzw. Gläubiger. Damit man als Schuldner dann tatsächlich auch über den überwiesenen Betrag verfügen kann, sollte man unbedingt ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Denn nur dieses P-Konto bietet ab 2012 noch Schutz vor der Lohnpfändung.