Möglichkeiten Studiengebühren steuerlich abzusetzen
Für ein Studium an einer der Universitäten in Deutschland müssen Studierende häufig Studiengebühren zahlen. In einigen deutschen Bundesländern werden die Gebühren erst für das Zweitstudium berechnet, in anderen Bundesländern fallen diese Gebühren bereits mit dem ersten Studium an einer Universität an. Zuzüglich zu den Studiengebühren für das Erststudium oder das Zweitstudium werden zudem auch Semestergebühren berechnet. Dies Gebühren sind, wie auch die Studiengebühren, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die gezahlten Studiengebühren können unter einigen Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Student kann in jedem Fall einen Teil der Kosten für das Erststudium steuerlich geltend machen. Bei der Steuererklärung werden die Studiengebühren als Sonderausgaben angegeben und werden von dem Finanzamt bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr steuerlich berücksichtigt. Durch die Angabe der Studiengebühren in der Steuererklärung wird das jährlich zu versteuernde Einkommen verringert und somit sinkt auch die Steuerlast für den Studenten. Die Voraussetzung für die Angabe der Studiengebühren als Sonderausgabe ist aber, dass der Student auch Steuern gezahlt hat. Dies bedeutet, dass der Student ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben muss. Jedoch wird das jährliche Einkommen unter einem Betrag von 7.664 Euro nicht versteuert. Da viele Studenten neben dem Studium häufig nur einen Minijob ausüben, verdienen diese nicht mehr als 400 Euro im Monat. Dadurch unterliegt das jährliche Einkommen vieler Studenten nicht der Steuerpflicht. Aus diesem Grund erhalten nur einige wenige Studenten die Möglichkeit, die Studiengebühren von der Steuer abzusetzen. Wenn die Eltern des Studenten für die Studiengebühren aufkommen, dann können diese die gezahlten Gebühren steuerlich geltend machen. Die Eltern können die Studiengebühren bei der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben, da diese Gebühren in steuerlicher Sicht zu den Unterhaltskosten zu zählen sind.
Die Studiengebühren können die Eltern dabei bis zu einer Höhe von 7.680 Euro angeben. Jedoch gibt es auch für die Eltern des Studenten einige Voraussetzungen, damit die Studiengebühren von der Steuer abgesetzt werden können. So dürfen die Eltern für den Studenten kein Kindergeld erhalten und es darf auch kein Kinderfreibetrag eingetragen sein. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung können die Eltern häufig nur die Studiengebühren absetzen, wenn der Student älter als 27 Jahre ist. Jedoch gibt es auch Studenten, welche die Studiengebühren in vollem Umfang absetzen können. Dazu zählen die Studenten, welche berufsbegleitend studieren. In diesem Fall gilt das Studium aus steuerlicher Sicht als Zweitstudium und die Studienausgaben können als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Somit erhält der Student die Möglichkeit, nicht nur die gesamten Studiengebühren abzusetzen, sondern auch die Kosten für die notwendigen Lehrmittel oder die Fahrten zu der Universität. Da diese Werbungskosten in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf in Verbindung zu bringen sind, können diese Kosten auch auf die folgenden Jahre verteilt werden, wodurch das zu versteuernde Einkommen nicht nur in dem ersten Jahr erheblich gesenkt werden kann. Jedoch müssen die Studierenden stets bei der Finanzbehörde nachweisen, dass es sich auch wirklich um ein berufsbegleitendes Studium handelt.