Oder-Depot als Gemeinschaftskonto eröffnen
Wer schon einmal ein Girokonto eröffnet hat, der wird voraussichtlich wissen, dass es dieses Bankkonto in zwei Grundvarianten gibt. Zum einen haben Kunden die Möglichkeit, ein Einzelkonto zu eröffnen. Zum anderen besteht ebenso die Option, ein sogenanntes Gemeinschaftskonto zu führen. Bei einem solchen Bankkonto sind es stets mindestens zwei Kontoinhaber, auf deren Namen das entsprechende Produkt eröffnet wird. Beim Gemeinschaftskonto gibt es zudem eine weitere Differenzierung, nämlich nach der Art der Verfügungsberechtigung.
Die meisten Banken bieten das Gemeinschaftskonto in zwei Varianten an, nämlich als sogenanntes „Oder-Konto“ bzw. als „Und-Konto“. Diese Differenzierung gibt es nicht nur im Bereich der Bankkonten, sondern ebenfalls beim Wertpapierdepot, welches von Filialbanken, Direktbanken und Brokern angeboten wird. Bei den Depots ist es ebenfalls so, dass die Gemeinschaftsdepots sich in Oder- bzw. Und-Depots einteilen lassen. In der Praxis ist definitiv die Eröffnung eines Oder-Kontos zu empfehlen, da die Handhabung eines Und-Kontos relativ kompliziert ist. Um dies zu verstehen, muss der Anleger natürlich wissen, worin die Unterschiede zwischen beiden Kontovarianten bzw. Depotvarianten bestehen. Das Und-Depot wird nur von wenigen Depotinhabern genutzt, beispielsweise von Erbengemeinschaften. Die wesentliche Eigenschaft dieser Variante besteht darin, dass Verfügungen über das Depot nur vorgenommen werden dürfen, wenn alle Depotinhaber zustimmen.
Bei einem Und-Depot ist es also nicht möglich, dass lediglich ein Inhaber eine Anweisung erteilt, ohne dass alle anderen Depotinhaber dem zustimmen. Anders verhält es sich beim Oder-Depot, denn hier kann jeder Depotinhaber seine Entscheidung alleine treffen. Das Oder-Depot ist die übliche Form, wenn es sich bei den zwei Depotinhabern um Eheleute handelt. Möchte der Ehemann beispielsweise bestimmte Wertpapiere kaufen, so reicht es aus, wenn er eine Order erteilt. Im Gegensatz zum Und-Depot muss die Ehefrau dem nicht zustimmen, sondern die Bank kann den Auftrag aufgrund der alleinigen Weisung des Ehemanns durchführen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es einige Vorgänge gibt, die auch beim Oder-Konto der Zustimmung beider Depotinhaber bedürfen. Zu nennen sind hier im Wesentlichen die Eröffnung sowie die Schließung des Wertpapierdepots. Es ist nämlich nicht möglich, dass nur einer von beiden Inhabern die Auflösung des Kontos beantragt.