Pensionsfonds zur betrieblichen Altersvorsorge

Hierzulande stehen den Bürgern drei verschiedene Systeme zur Verfügung, auf welche Weise etwas für die spätere Altersvorsorge getan werden kann. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Rentenversicherung als Basis, die darüber hinaus durch eine betriebliche und eine private Altersvorsorge ergänzt werden kann. Leider wird gerade die betriebliche Altersvorsorge von vielen Bürgern vernachlässigt, obwohl es hier gute Chancen gibt, die spätere Rente zu erweitern.

Jeder Arbeitgeber ist in Deutschland dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern zumindest die Möglichkeit anzubieten, eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss leisten muss, jedoch muss er mindestens ein System anbieten, über welches die Altersvorsorge vorgenommen werden kann. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich in dem Zusammenhang zum Beispiel für Pensionsfonds, die in vergangenen Jahren zu einer beliebten betrieblichen Altersvorsorge geworden sind. Es handelt sich bei den Pensionsfonds um Versorgungseinrichtungen, die auf der einen Seite rechtlich selbstständig sind und auf der anderen Seite viele Gemeinsamkeiten mit bestimmten Versicherungen haben. Die wesentliche Eigenschaft der Pensionsfonds besteht unter anderem darin, dass dem Arbeitnehmer bzw. seinen späteren Hinterbliebenen ein Anspruch auf bestimmte Leistungen garantiert wird. Seit dem Jahre 2002 sind Pensionsfonds hierzulande als fünfter Durchführungsweg zugelassen, den es im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge gibt. Somit ergänzen die Pensionsfonds nunmehr seit mehr als zehn Jahren die weiteren vier Durchführungswege, nämlich die Pensionskassen, Unterstützungskassen, die Direktversicherung sowie die Direktzusage.

Mittlerweile gibt es mehr als 30 Pensionsfonds (Stand 2012), die in Deutschland tätig sind. Bezüglich der Pensionsfonds gibt es einige gesetzliche Vorgaben und Definitionen, die zu beachten bzw. von den Fonds zu erfüllen sind. Eine wichtige Definition besagt, dass die Pensionsfonds Leistungen erbringen müssen, die zwar der Arbeitgeber erhält, die jedoch letztendlich für den Arbeitnehmer bestimmt sind. Das zu wählende Verfahren ist in dem Zusammenhang das Kapitaldeckungsverfahren. Ferner ist festgelegt, dass dem Arbeitnehmer gegenüber dem Pensionsfonds ein eigener Leistungsanspruch eingeräumt werden muss. Die Finanzierung der Pensionsfonds erfolgt in aller Regel durch Beiträge bestimmter Trägerunternehmen, wobei auch die Entgeltumwandlung durch den Mitarbeiter möglich ist. Die Rechtsbeziehung der drei beteiligten Parteien (Pensionsfonds, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) stellt sich so dar, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer quasi ein Versorgungsversprechen gibt. Dieses Versorgungsversprechen beinhaltet den Durchführungsweg Pensionsfonds. In dem Zusammenhang wird zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds in einem Vertrag vereinbart, welche Beiträge zu zahlen sind und welche Leistungen zugesagt werden.