Regelsaltersgrenzen und Anspruch auf Altersrente
Der Begriff Regelaltersgrenze steht für das Alter, welches man erreicht haben muss, um Anspruch auf Altersrente zu haben. Der Paragraph 35 SGB VI beinhaltet die Begriffsdefinition der Regelaltersgrenze. Hier haben sich in den letzten Jahren einige gesetzliche Änderungen ergeben, die zu berücksichtigen sind.
Auch in den nächsten Jahren werden sich die Regelaltersgrenzen noch wesentlich ändern. Wichtig für den Anspruch auf Altersrente sind die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Der Paragraph 99 SGB VI ist für die Berechnung der Regelaltersgrenze und der damit zusammenhängen Bestimmungen zuständig. Anspruch auf Rente im jeweiligen Kalendermonat hat derjenige, der zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf eines Kalendermonats seine Rente beantragt hat. Grundsätzlich kann die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden. Das erreichte Alter sowie ein fünfjährige Wartezeit sind Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann. Die Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren, aber durch die Optionen der Nutzung der Erwerbsminderungsrente ist das Eintrittsalter in die Rente meist früher angesiedelt. Teilweise liegt, das ist ein verschiedenen Berufszweigen verbreitet der Fall, das Renteneintrittsalter sogar unter dem 60. Lebensjahr.
Die gesetzliche „normale“ Regelaltersgrenze liegt aber trotzdem weiterhin bei 65 Jahren. Nun kam es zu gesetzlichen Änderungen in der Regelung der Regelaltersgrenze, die auf Grund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage, die momentan herrscht unbedingt notwendig waren. Ab 2012 wird, so wurde es hinsichtlich der Rentenversicherungsträger beschlossen, die Altersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 von momentan 65 Jahren Schritt für Schritt über viele Jahre bis auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Dies soll 2012 der Fall sein und bis 2024 monatlich stattfinden. Rentenversicherte Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 1947 geboren sind, sind von dieser Regelung betroffen. Durch die monatlichen Erhöhungen der Regelaltersgrenze ab 2012 werden Arbeitnehmer, die 1964 geboren wurden mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren rechnen müssen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Das bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, auch früher in Rente gehen zu können.
Zum Beispiel gilt dies für Bergleute, die bis 2006 Anpassungsgeld bezogen haben. Auch Schwerbehinderte sind von diesen neuen Regelungen ausgenommen. Ausnahmefälle bilden auch die Altersrenten für langjährige Versicherte ab 63 Jahren, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. Altersteilzeit ab 60 Jahren und auch die Altersrente für Frauen ab 60 Jahren. Diese Änderungen sind ganz sicher nicht für jeden rentenversicherten Arbeitnehmer nachvollziehbar, aber in ausschweifenden Debatten wurde darüber diskutiert und die Änderung der Regelaltersgrenze beschlossen, weil es sich auch auf Grund der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung wirtschaftlich und finanziell nicht mehr anders vertreten lässt. Die damit zusammenhängende Verschiebung des Altersaufbaus ist unumgänglich und muss, da sie so schrittweise vonstattengehen soll, auch in den Köpfen der Menschen verankert und verstanden werden. Die gesamte gesellschaftliche Entwicklung erforderte diese Entscheidung und die Durchsetzung dieser Reform.