Regelungen zur Beantragung der Elternzeit
Die Elternzeit darf von allen Vätern und Müttern beantragt werden, die sich der Erziehung und Betreuung ihres Kindes innerhalb der ersten drei Lebensjahre zu Hause selbst widmen möchten. Damit eingeschlossen sind neben den leiblichen Eltern auch Pflege-, Stief- und Adoptiveltern. In Ausnahmefällen, zum Beispiel für den Fall, dass die Eltern noch minderjährig sind oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen auch Großeltern die Elternzeit beantragen.
Dies gilt auch für andere Verwandte wie die Geschwister der Eltern. In den meisten Fällen wird die Elternzeit jedoch von den leiblichen Eltern in Anspruch genommen. Dabei ist zu beachten, dass Vater und Mutter die Elternzeit flexibel einteilen können. Dazu werden sie während der Elternzeit von ihrem Arbeitgeber freigestellt und erhalten keinen Lohn, gleichzeitig genießen sie jedoch Schutz vor einer Kündigung. Nach dem Ende der Elternzeit kann der Arbeitnehmer dann an seinen ehemaligen Arbeitsplatz zurückkehren. Der Antrag auf die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim jeweiligen Arbeitgeber vorliegen. In dem Antrag erklärt der Arbeitnehmer, in welchem Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, weiterhin zu arbeiten. Allerdings ist es möglich, auf eigenen Wunsch oder nach Absprache eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden pro Woche zu leisten. In diesem Fall wird ein entsprechender Anteil des bisherigen Gehalts gezahlt.
Im Anschluss an die Elternzeit setzt sich das Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen wie zuvor fort. Eine entsprechende Erklärung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer erforderlich. Auch in dem Fall, dass der Arbeitnehmer im Laufe der Elternzeit in Teilzeit tätig war, beginnt ab dem Ende der Elternzeit erneut die zuvor geltende Arbeitszeitregelung. Wer stattdessen auch weiterhin eine Teilzeit-Stelle in Anspruch nehmen möchte, muss sich darüber rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen. Der Rechtsanspruch auf Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass man das dritte Jahr der Elternzeit nicht sofort im Anschluss an die beiden ersten Jahre nehmen muss. Stattdessen ist es auch möglich, das dritte Jahr zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen, es muss allerdings bis zum achten Lebensjahr des Kindes beantragt werden. In der Praxis ist es bei vielen Paaren so, dass sie die ersten beiden Jahre direkt nach der Geburt nehmen und sich das dritte Jahr Elternzeit dann aufsparen, bis das Kind schulpflichtig wird. Wer die Elternzeit nimmt, spielt hingegen keine Rolle. Mutter und Vater können diesen Zeitraum komplett flexibel unter sich aufteilen; aufgrund finanzieller Aspekte wird die Elternzeit jedoch überdurchschnittlich oft von Müttern genutzt.