Schutz vor finanziellen Risiken einer Insolvenz

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten und deshalb die Löhne und Gehälter ihrer Angestellten nicht mehr zahlen können. Oft kommt solche eine Situation für die Arbeitnehmer überraschend, da sie in der Regel die wirtschaftliche Lage ihres Arbeitgebers nicht genau kennen. Daher ist es für sie schwer, zu beurteilen, ob eine Insolvenz droht – abgesehen von Gerüchten ist gerade bei kleineren Betrieben keine handfeste Information für die Angestellten verfügbar.

Wer einmal in der unangenehmen Lage war, weiß genau, welche Probleme daraus entstehen können. Ohne eigenes Verschulden ist der eigene Arbeitsplatz plötzlich in Gefahr, das monatliche Gehalt wird manchmal nur zu einem Teil, manchmal sogar gar nicht mehr überwiesen. Trotzdem laufen Kosten wie Miete, Strom oder Telefon natürlich weiter, man benötigt also dringend Einnahmen, um diese begleichen zu können. Um Arbeitnehmern in einer derartigen Lage wenigstens kurzfristig helfen zu können, gibt es das so genannte Insolvenzgeld. Diese Leistung wird von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer gezahlt, die von einer Insolvenz betroffen sind. Damit soll den Empfängern für einen Übergangszeitraum finanziell geholfen werden, in dem sie eventuell bereits einen neuen Arbeitsplatz finden können. Gezahlt wird das Insolvenzgeld für eine Dauer von höchstens drei Monaten. Dabei ist es zwar in der Höhe auf die in der Arbeitslosenversicherung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze beschränkt, nichtsdestotrotz ist es eine wertvolle Hilfe für den größten Teil aller Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz betroffen sind.

Schließlich werden mit dem Insolvenzgeld nicht nur Lohnausfälle übernommen, zusätzlich zahlt die Agentur für Arbeit auch die Beiträge in die Sozialversicherung – man muss sich also nicht auch noch über einen fehlenden Krankenversicherungsschutz Gedanken machen. Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss ein Arbeitnehmer, der von einer Insolvenz betroffen ist, einen Antrag bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dieser Antrag muss relativ kurzfristig erfolgen, spätestens zwei Monate, nachdem das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat, muss dieser vorliegen. In der Regel ist diese Frist keine Hürde für die Beteiligten, da sie ihre finanziellen Verluste normalerweise sofort ausgleichen wollen. Allgemein profitieren nicht nur regulär Beschäftigte vom Insolvenzgeld. Es wird auch an Schüler oder Studenten sowie an geringfügig Beschäftigte gezahlt, die im betroffenen Betrieb arbeiten. Der mögliche Empfängerkreis des Insolvenzgelds wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um tatsächlich alle von einer Insolvenz betroffenen Personen bei der Frage des Insolvenzgelds gleich zu behandeln.