Steuerfreibeträge bei der Einkommenssteuer
Bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung sollten die möglichen Steuerfreibeträge beachtet werden. Denn durch einen Steuerfreibetrag mindert sich die zu zahlende Einkommensteuer. Je nach Einkommensverhältnissen, Familienstand oder der Anzahl der Kinder gibt es unterschiedliche Freibeträge, welche bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Grundsätzlich unterliegen alle Einkommen in Deutschland der Steuerpflicht.
Jedoch ist bei der Höhe des Einkommens eine Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Durch diese wird festgelegt, dass das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person nicht durch Steuern belastet wird. Dieser Grundfreibetrag liegt für eine ledige Person im Jahre 2010 bei 8.004 Euro. In der Praxis bedeutet dies, wenn das jährliche Einkommen unter diesem Betrag liegt, dann muss dieser Steuerzahler keine Einkommensteuer bezahlen. Aber auch Steuerzahler, bei welchen das jährliche Einkommen etwas über diesem Grundfreibetrag liegt, müssen nicht in jedem Fall die Lohnsteuer zahlen. Durch Freibeträge kann das jährlich anzurechnende Einkommen zusätzlich gemindert werden. Aber nicht nur für Steuerzahler, welche über ein geringes Einkommen verfügen ist der Grundfreibetrag wichtig, sondern alle Steuerzahler müssen in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze keine Steuern zahlen. Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag stellt das Einkommen des Steuerzahlers dar, abzüglich der entstandenen Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel die Fahrtkosten, welche einem Arbeitnehmer für die Fahrten zum Arbeitsplatz entstehen. Aber auch die Betreuungskosten für die Kinder können als Werbungskosten das anzurechnende Einkommen senken. Wenn einem Arbeitnehmer zum Beispiel für die Wege zu der Arbeit stets die gleichen Kosten entstehen, so kann dieser die Fahrtkosten auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Durch die Angabe dieses Freibetrages für die Fahrtkosten erhöht sich das monatliche Nettogehalt, welches der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommt. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die Steuerrückzahlung für die entstandenen Fahrtkosten nicht mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Jedoch ist die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte mit der Pflicht verbunden, die Einkommensteuererklärung auch in jedem Jahr abzugeben. Grundsätzlich können die meisten der Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Beantragung eines Steuerfreibetrages kann erfolgen, wenn dem Steuerzahler regelmäßig die gleichen Aufwendungen oder Pauschbeträge entstehen. Zu den Freibeträgen, welche das anzurechnende Einkommen mindern, zählt auch der Kinderfreibetrag. Die Vorsorgeaufwendungen hingegen können nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sondern diese müssen als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Zu den weiteren Freibeträgen, welche die Einkommensteuer mindern können, zählt zum Beispiel der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf, der Übungsleiterfreibetrag, der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder auch der Sparerfreibetrag. Die Kapitalerträge sind dabei nur einkommensteuerpflichtig, wenn diese einen Betrag von 801 Euro (inklusive Werbungskosten-Pauschale) übersteigen.