Steuern auf Zinsen, Dividenden & Kursgewinne

Den meisten Bürgern ist klar, dass sie ihr erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Dabei denken zahlreiche Verbraucher sicherlich an den eigenen Lohn bzw. das Gehalt, von dem der Arbeitgeber automatisch die zu zahlenden Steuern an das zuständige Finanzamt abführt. Neben dem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit gibt es aber noch andere Einkünfte, die ebenfalls der Steuerpflicht unterliegen. Zu nennen sind hier insbesondere Kapitalerträge, die viele Millionen Bundesbürger erzielen.

Von einem Kapitalertrag wird immer dann gesprochen, wenn zur Verfügung stehendes Kapital gewinnbringend angelegt wird. In diesem Zusammenhang gibt es die unterschiedlichsten Ertragsformen, die der jeweilige Anleger für sich verbuchen kann. Zu nennen sind in erster Linie Zinsen, Dividenden sowie Kursgewinne, die es bei verschiedenen Finanzprodukten gibt. Unabhängig davon, um welche Kapitalertragsform es sich handelt, sind die Gewinne vom Grundsatz her im Inland zu versteuern. Ausnahmen gibt es nur unter der Voraussetzung, dass die Geldanlage im Ausland stattgefunden hat. In diesem Fall muss auf Basis des eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommens im Einzelfall analysiert werden, ob die Erträge im In- oder Ausland steuerpflichtig sind. Die meisten Anleger erzielen ihre Erträge allerdings im Inland, sodass es bezüglich der Steuerpflicht in Deutschland keine Besonderheiten zu beachten gibt. Es müssen allerdings nicht sämtliche Kapitalerträge versteuert werden, sondern jedem Bürger steht ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Dieser Pauschbetrag kann unter der Voraussetzung genutzt werden, dass der Kunde seiner Bank oder dem sonstigen Finanzunternehmen einen Freistellungsauftrag erteilt hat.

Inklusive der Werbungskostenpauschale kann jeder Bürger in Deutschland über einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro verfügen. Verheirateten steht somit ein Betrag von insgesamt 1.602 Euro zu. Bestehen bei verschiedenen Kreditinstituten Anlageformen, die zu einem Kapitalertrag führen, so sollte dieser Gesamtbetrag von 1.602 bzw. 801 Euro entsprechend auf die verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Wichtig zu wissen ist, dass das jeweilige Finanzinstitut dazu verpflichtet ist, von allen Erträgen Abgeltungssteuer abzuführen, für die der gestellte Freistellungsauftrag nicht mehr ausreicht. Wer also beispielsweise bei seiner Bank Zinseinnahmen in Höhe von jährlich 900 Euro erzielt, aber einen Freistellungsauftrag über lediglich 600 Euro erteilt hat, der muss mit einer Abführung der Abgeltungssteuer rechnen. In diesem Fall wird die Bank nämlich von der Differenz (300 Euro) den entsprechenden Prozentsatz an das zuständige Finanzamt abführen. Der Kunde hat allerdings die Möglichkeit, die bereits gezahlte Abgeltungssteuer in der Einkommensteuererklärung anzugeben und möglicherweise verrechnen zu lassen.