Steuerrückzahlung durch Abgabe einer Lohnsteuererklärung
In Deutschland ist das Steuersystem wie in den meisten anderen Ländern so geregelt, dass man ab dem Erreichen eines bestimmten Einkommens auch zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet ist. Derzeit liegt der Steuerfreibetrag, der jeder natürlichen Person zusteht, bei etwas über 8.000 Euro. Wer als im Jahr nicht mehr als rund 8.000 Euro an steuerpflichtigen Einnahmen zu verzeichnen hat, muss auch keine Einkommensteuer zahlen.
Da aber die meisten Bürger über diesem Betrag liegen, besteht auch für den Großteil der Bevölkerung eine Steuerpflicht und damit auch eine Pflicht zu Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Bei den Arbeitnehmern ist es so, dass die zu zahlende Lohnsteuer bereits automatisch vom Arbeitgeber vom Bruttogehalt abgezogen und an das zuständige Finanzamt überwiesen wird. Dennoch sollte man auch in diesem Bereich nicht auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten, denn es gibt in vielen Fällen eine Steuerrückzahlung durch Abgabe der Lohnsteuererklärung. Die häufigen Steuerrückzahlungen resultieren vor allem aus der Tatsache heraus, dass die Berechnung der Steuer und des damit monatlich abzuführenden Betrages nur auf der Basis des Bruttoeinkommens stattfindet. Etwaige Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können und somit das zu versteuernde Einkommen senken, können natürlich vorab vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden, weil nicht bekannt ist, wer welche Ausgaben absetzen kann. Somit können diese Ausgaben nur dann steuermindernd wirksam gemacht werden, wenn man diese im Rahmen der Lohnsteuererklärung auch angibt.
Bei Arbeitnehmern handelt es sich bei den absetzbaren Ausgaben vor allen Dingen um Werbungskosten und um diverse mögliche Sonderausgaben, die man von der Steuer absetzen kann. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für den Fahrtweg zur Arbeit (einfache Fahrt), Kosten für Fort- und Weiterbildungen, Sparbeiträge für die private Altersvorsorge oder Beiträge zu diversen Versicherungen. Wenn man also auf die Abgabe der Lohnsteuererklärung freiwillig verzichten würde, falls ohnehin nicht eine Abgabepflicht besteht, dann würde man indirekt dem Staat Geld schenken, weil man dann auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichten würde. Insofern ist die Abgabe der Steuererklärung auch keineswegs negativ zu sehen, sondern für Millionen von Arbeitnehmern bedeutet das eine Rückerstattung von Teilen der bereits gezahlten Einkommensteuer. Bei den Selbständigen richtet es sich danach, ob man eine Erstattung erhält oder eine Nachzahlung leisten muss, ob man bereits Steuern abgeführt hat oder nicht und inwieweit dann eine Differenz zwischen dem geplanten und kalkulierten und dem tatsächlich erzielten Einkommen besteht. Aber auch hier gilt, dass Kosten und Ausgaben nur abzugsfähig sind, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Erforderlich ist die Abgabe der Erklärung stets bis zum 31. Mai des Folgejahres, man kann auf Antrag aber auch eine Verlängerung dieser Frist bekommen.