Wann ist Konten-Offenlegung gerechtfertigt?

Als Kunde einer Bank hat man in Deutschland im Normalfall die Garantie, dass die eigenen Daten vertraulich von der Bank behandelt und an keine anderen Personen oder Institutionen weitergeleitet werden. Nur wenn man als Kunde ausdrücklich erlaubt, dass bestimmte Daten „Fremden“ zugänglich gemacht werden, wie es zum Beispiel bei der Einverständniserklärung zum Einholen der Daten der Fall ist, die in der Schufa gespeichert sind, darf die Bank diese besagten Daten auch herausgeben bzw. anfordern.

Es gibt zwar in Deutschland kein in diesem Sinne gesetzlich verankertes Bankgeheimnis, aber dennoch halten sich alle Kreditinstitute hierzulande daran, die Daten der Kunden zu schützen und vertraulich zu behandeln. Es gibt jedoch inzwischen einige Ausnahmen, wann die Bank dieses eigentliche Vertrauensverhältnis „stören“ darf, und auch ohne Genehmigung des Kunden dessen Daten an Dritte weitergeben darf. Und zwar handelt es sich dann um die sogenannte Konten-Offenlegung, die von verschiedenen Behörden gefordert werden kann. Es gibt in Deutschland seit dem April 2003 die Möglichkeit, dass verschiedene Behörden bzw. Aufsichtsbehörden unter bestimmten Bedingungen von den Banken fordern können, dass diese die Konten-Daten und natürlich auch die persönlichen Daten des Kunden herausgeben. In der Hauptsache sind das drei verschiedene Gründe, die neben der Überprüfung von Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen ebenfalls dafür ausreichen, um eine Konten-Offenlegung durchzuführen. Der erste mögliche Grund ist, dass der Betroffene verdächtigt wird, im Zuge von Finanztransaktionen gesetzeswidrig gehandelt zu haben.

In diesem Fall bekommt meistens die BaFin die Auskünfte über Kunden- und Kontodaten. Ein klassischer Fall wäre hier ein Verdacht auf Insiderhandel oder auch Manipulation von Wertpapierkursen. Ein anderer Grund, der ebenfalls zur Konten-Offenlegung führen kann ist, wenn gegen den betroffenen Kunden ein Verdacht der Steuerhinterziehung besteht. Auch in diesem Fall können das zuständige Finanzamt bzw. die Steuerfahndung die Bank dazu auffordern, die Daten des Kunden offenzulegen, was die Bank dann auch tun muss. Die Konten-Offenlegung ist also grundsätzlich keine freiwillige Handlung der Bank, sondern diese ist unter den genannten Bedingungen zur Herausgabe der Daten verpflichtet. Der dritte mögliche Grund, warum die Bank zur Offenlegung der Daten verpflichtet werden kann ist, wenn der Betroffene einer Straftat verdächtigt wird. Auch in solch einem Fall können die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft die Konten-Offenlegung von allen Kreditinstituten verlangen, bei denen der Kunde Konten führt oder in der Vergangenheit Konten geführt hat. Erst nach drei Jahren dürfen die Banken Daten über gelöschte Konten löschen.