Wen unterstützt das Altersvermögensgesetz?
Das Altersvermögensgesetz, dessen Leistungen in der Umgangssprache überwiegend als Riester-Rente bezeichnet werden, wurde eingeführt, um die Folgen der Minderung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzufedern. Wer Einlagen im Rahmen Riesterfähiger Verträge leistet, erhält eine staatliche Zulage oder Steuerermäßigungen. Die Auszahlungen aus einem Riester-Sparvertrag müssen in Form einer lebenslangen Rente erfolgen, beim Erreichen des Rentenalters ist eine begrenzte Sofortleistung jedoch möglich.
Alle im Rahmen der Riester-Rente angebotenen Finanzprodukte müssen zertifiziert sein und unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Berechnung von Abschlussgebühren und Provisionen. Anspruch auf die Leistungen gemäß dem Altersvermögensgesetz haben grundsätzlich alle in der Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Studenten, sofern sie auf Grund ihrer geringen Arbeitszeit nur beschränkt sozialversicherungspflichtig sind. Sie müssen seit einigen Jahren zwar ermäßigte Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, profitieren aber nicht vom Altersvermögensgesetz. Eine geringfügige Beschäftigung führt nur dann zu einem entsprechenden Anspruch, wenn auf die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird. Des Weiteren sind Beamte ebenso wie Richter berechtigt, die Leistungen gemäß des Altersvermögensgesetzes in Anspruch zu nehmen. Selbstständige und Freiberufler haben nur dann Anspruch auf die Riester-Rente, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, was für einige der entsprechenden Berufsgruppen zutrifft. Bei Künstlern besteht der Anspruch dann, wenn sie der Künstlersozialkasse angehören. Weitere berechtigte Kreise sind Personen, welche ihre Angehörigen pflegen, und Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II.
Wer Krankengeld bezieht oder dauerhaft arbeitsunfähig ist, hat ebenso Anspruch auf die Zulage zur Riester-Rente wie ihre Kinder erziehende Eltern. Für Soldaten und Zivildienstleistende besteht ebenfalls ein entsprechender Anspruch; hinsichtlich freiwilliger Dienste besteht bei der Integration in die Förderung derzeit noch Nachholbedarf. Außer den direkt anspruchsberechtigten Personen werden auch deren Ehepartner gefördert. Die Ehepartner-Förderung tritt auch dann ein, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit eigentlich kein Anspruch auf die Riester-Rente besteht. Alle Berechtigen erhalten den vollen Förderbetrag nur ausgezahlt, wenn sie mindestens vier Prozent ihres Einkommens in ihren Riester-Vertrag investieren, sonst erhalten sie lediglich eine anteilige Förderung. Der Mindestbetrag der eigenen Beteiligung beträgt derzeit lediglich sechzig Euro im Jahr, während der Höchstbetrag bei 2100 Euro gedeckelt wurde. Besonders interessant ist die Riester-Rente für Familien, da sie in Form der Kinderzulage eine hohe zusätzliche Förderung erhalten. Für im Rahmen der Riester-Rente nicht förderungsfähige Personen wurde mit der Rürup Rente ein vergleichbares Produkt eingeführt, so dass die gesamte Bevölkerung in den Genuss staatlicher Förderung für die Vermeidung der Rentenlücke kommen kann. Während des Rentenbezugs darf der Wohnsitz nicht in das Ausland verlegt werden, damit die Zulagen nicht zurückgezahlt werden müssen. Dabei gelten die EU-Staaten und einige assoziierte Länder gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht als Ausland.